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Dreieichschule
Gymnasium des Kreises Offenbach
Goethestr. 6, 63225 Langen
Tel: 06103-303390
Fax: 06103-3033911




Versetzungsregeln




> Beispiele Sekundarstufe 1
> Pädagogische Versetzung
> Nachträgliche Versetzung
> Versetzung von 11 nach 12


Quelle, u.a.: Hessisches-Kultusministerium


> Zeugnis
Versetzung bei
0
> 1 x Note 5 im Hauptfach 1 x Note 2 im Hauptfach
oder
2 x Note 3 im Hauptfach oder
1 x Note 3 im Hauptfach und Durchschnitt 3,0
> 1 x Note 6 im Hauptfach kein Ausgleich
> 2 x Note 5 im Hauptfach kein Ausgleich
> 1 x Note 5 im Nebenfach 1 x Note 2 oder 2 x Note 3
> bis 2 x Note 5 im Nebenfach je 1 x Note 2 oder 2 x Note 3
> 1 x Note 6 im Nebenfach
Ausgleich möglich bei 1 x Note 1 oder 2 x Note 2 oder 3 x Note 3
> Note 5 im Hauptfach und
Note 5 im Nebenfach
siehe Regelungen oben: 1 x Note 5 Hauptfach, 1 x Note 5 Nebenfach
> 3 Fächer mit Note 5


kein Ausgleich möglich
> 1 x Note 5 im Hauptfach +
1 x Note 6 im Nebenfach


kein Ausgleich möglich
> Pädagogische Versetzung


Die Schulgesetze sehen tatsächlich eine "pädagogische Versetzung" vor - wenngleich nur in echten Ausnahmefällen.

"Das ist möglich, wenn ein Fundament vorhanden ist und der schulische Erfolg für das nächste Jahr gesichert scheint".

Beispiel: "Bricht ein Schüler sich das Bein und kann für einige Wochen nicht am Unterricht teilnehmen, dann kann die Schule ihn natürlich trotzdem versetzen."

Auch bei außergewöhnlichen familiären Umständen oder psychischen Problemen komme das in Betracht.

Quelle: Schulspiegel

>


Nachträgliche Versetzung

Eine nachträgliche Versetzung ist in den Jahrgangsstufen 6 bis 10 höchstens zweimal, aber nicht in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich. Wird eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund mangelhaft bewerteter Leistungen im Zeugnis in einem Fach oder Lernbereich nicht versetzt, ist ihr oder ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in diesem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund mangelhaft bewerteter Leistungen in zwei Fächern oder Lernbereichen nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz die Schülerin oder den Schüler zu einer Nachprüfung in einem der beiden Fächer oder Lernbereiche dann zulassen, wenn bei schlechter als mit ausreichend bewerteten Leistungen in nur einem Fach oder Lernbereich die Versetzung möglich gewesen wäre; die Versetzungskonferenz entscheidet, in welchem Fach oder Lernbereich die Prüfung erfolgen soll.

Die Nachprüfung erfolgt in der letzten Ferienwoche. In begründeten Ausnahmefällen kann die Nachprüfung am ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres erfolgen.

Von der Möglichkeit, sich einer Nachprüfung zu unterziehen und vom Termin der Nachprüfung sind die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, unverzüglich nach der Entscheidung der Versetzungskonferenz durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Sie sind zugleich aufzufordern, unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Beginn der Ferien zu erklären, ob von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch gemacht wird oder nicht. Eltern oder Schülerinnen und Schüler sind ferner darauf hinzuweisen, dass ihnen die Möglichkeit gegeben ist, sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einer Nachprüfung von der zuständigen Fachlehrerin oder dem zuständigen Fachlehrer beraten zu lassen.

Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung besteht in den Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben werden, aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, in den übrigen Fächern oder Lernbereichen nur aus einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer Klassen- oder Kursarbeit in dem jeweiligen Fach oder Lernbereich in der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Jahrgangsstufe; der mündliche Teil dauert in der Regel 20 Minuten.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter überträgt die Durchführung der Prüfung einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer. An der mündlichen Prüfung nehmen außerdem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie eine weitere in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer teil. Der Vorsitz ist übertragbar. Die vorstehend Genannten entscheiden auf Vorschlag der oder des Prüfenden mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Besteht die Schülerin oder der Schüler die Prüfung, ist die Versetzung auszusprechen.


> Jahrgangsstufe

11 nach 12


Keine Versetzung:


- wenn ein verbindliches Fach mit 00 Punkten bewertet wird

- wenn 2 Hauptfächer (D, M, 2 FS) unter 05 Punkten bewertet werden

- mehr als 2 Fächer unter 05 Punkten bewertet werden.



Ausgleich:

- bei einem Hauptfach unter 05 Punkten:
durch 10 Punkte in einem Hauptfach oder zweimal 07 Punkte in 2 Hauptfächern

- bei einem verbindlichem Fach unter 05 Punkten:
jeweils einmal 10 Punkte oder zweimal 07 Punkte


Für die Fächer D, M und die beiden FS gilt, dass der Ausgleich nur innerhalb dieser Fächergruppe stattfinden kann.


Wer nicht zugelassen wird, muss die Jgst. 11 wiederholen. Eine Wiederholung ist nicht zulässig, wenn die Schülerin/der Schüler die Jgst. 11 oder die Jgst. 10 schon wiederholt hat. Die Schülerin/der Schüler muss in diesem Fall die Oberstufe verlassen.


Webteam, 12.06.07