Nachträgliche Versetzung
Eine nachträgliche Versetzung ist in den Jahrgangsstufen 6 bis
10 höchstens zweimal, aber nicht in zwei aufeinander folgenden
Jahrgangsstufen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich.
Wird eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund mangelhaft
bewerteter Leistungen im Zeugnis in einem Fach oder Lernbereich nicht
versetzt, ist ihr oder ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung
in diesem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen. Wird eine Schülerin
oder ein Schüler aufgrund mangelhaft bewerteter Leistungen in
zwei Fächern oder Lernbereichen nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz
die Schülerin oder den Schüler zu einer Nachprüfung
in einem der beiden Fächer oder Lernbereiche dann zulassen, wenn
bei schlechter als mit ausreichend bewerteten Leistungen in nur einem
Fach oder Lernbereich die Versetzung möglich gewesen wäre;
die Versetzungskonferenz entscheidet, in welchem Fach oder Lernbereich
die Prüfung erfolgen soll.
Die Nachprüfung erfolgt in der letzten Ferienwoche. In begründeten
Ausnahmefällen kann die Nachprüfung am ersten Unterrichtstag
des neuen Schuljahres erfolgen.
Von der Möglichkeit, sich einer Nachprüfung zu unterziehen
und vom Termin der Nachprüfung sind die Eltern, bei Volljährigen
diese selbst, unverzüglich nach der Entscheidung der Versetzungskonferenz
durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Sie sind zugleich aufzufordern,
unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Beginn der Ferien
zu erklären, ob von der Möglichkeit der Nachprüfung
Gebrauch gemacht wird oder nicht. Eltern oder Schülerinnen und
Schüler sind ferner darauf hinzuweisen, dass ihnen die Möglichkeit
gegeben ist, sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an
einer Nachprüfung von der zuständigen Fachlehrerin oder
dem zuständigen Fachlehrer beraten zu lassen.
Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung besteht in den
Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- oder Kursarbeiten
geschrieben werden, aus einem schriftlichen und einem mündlichen
Teil, in den übrigen Fächern oder Lernbereichen nur aus
einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer
Klassen- oder Kursarbeit in dem jeweiligen Fach oder Lernbereich in
der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten
Jahrgangsstufe; der mündliche Teil dauert in der Regel 20 Minuten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter überträgt die Durchführung
der Prüfung einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer. An der
mündlichen Prüfung nehmen außerdem die Schulleiterin
oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter
als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie eine weitere in dem betreffenden
Fach unterrichtende Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer
teil. Der Vorsitz ist übertragbar. Die vorstehend Genannten entscheiden
auf Vorschlag der oder des Prüfenden mit Stimmenmehrheit. Eine
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Besteht die Schülerin oder der Schüler die Prüfung,
ist die Versetzung auszusprechen.